Ordentliche Mitglieder Rudern + Paddeln
Jugendliche Mitglieder Rudern + Paddeln
Ordentliche Mitglieder Paddeln (einschl. DKV)
Jugendliche Mitglieder Paddeln (einschl. DKV)
Die Mitgliederversammlung hat am 16.07.2021 folgende Beitragsordnung gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung beschlossen:
§ 1: Fälligkeit der Beiträge
Die Beiträge sind jeweils zum 01.06. eines Jahres fällig.
§ 2: Beitragshöhe
Die Mitglieder entrichten nachfolgende Beiträge:
Ordentliche Mitglieder (nach Vollendung des 23. Lebensjahres) Rudern gem. § 4 b der Satzung: 180,– €
Jugendliche Mitglieder (bis Vollendung des 23. Lebensjahres) Rudern gem. § 4 e der Satzung: 120,– € Mitglieder, die sich nach dem 23.
Lebensjahr noch in einer Ausbildung befinden, bezahlen weiterhin den Beitrag für Jugendliche. Der Nachweis (Studienbescheinigung,
Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag) ist jährlich bis spätestens 15. Mai vom Mitglied zu erbringen.
Ordentliche Mitglieder (nach Vollendung des 23. Lebensjahres) Paddeln gem. § 4 b der Satzung: 90,– €
Jugendliche Mitglieder (bis Vollendung des 23. Lebensjahres) Paddeln gem. § 4 e der Satzung: 50,00 € Mitglieder, die sich nach dem 23.
Lebensjahr noch in einer Ausbildung befinden, bezahlen weiterhin den Beitrag für Jugendliche. Der Nachweis (Studienbescheinigung, Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag) ist jährlich bis spätestens 15. Mai vom Mitglied zu erbringen.
Unterstützende Mitglieder gem. § 4 d der Satzung: 50,– €
§ 3: Verwaltungsgebühren
Aufnahmegebühr: 50,– €
Aufnahmegebühr bei Onlineanmeldung: 30,– €
Verwaltungsgebühr bei Nichtvorliegen einer Einzugsermächtigung: 10,– € / Jahr
Von der Erhebung der Verwaltungsgebühr bei Nichtvorliegen einer Einzugsermächtigung kann bei Mitgliedern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, abgesehen werden, falls von dort ein Einzug nicht möglich ist.
§ 4: Familienbeitrag
Sind mehrere Familienangehörige Mitglied im Wassersport-Verein Waldshut e.V. so werden nur die beiden höchsten zu zahlenden Beiträge
der Familie berechnet. Die Voraussetzungen sind ein gemeinsamer Haushalt aller Familienmitglieder und umfassen alle im Haushalt
lebenden Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres. Familienmitglieder, die das 24. Lebensjahr erreicht haben
oder durch Umzug und/ oder Heirat aus der Familie ausscheiden, werden zur Beitragszahlung nach §2 (Ordentliche Mitglieder) veranlagt.
Ausnahme: Familienmitglieder, die das 24. Lebensjahr bereits erreicht haben und eine weiterführende Schule (Gymnasium, Hochschule,
Studium) besuchen oder sich in Ausbildung befinden, können auf durch Vorlage eines Nachweis (Studienbescheinigung, Schulbescheinigung,
Ausbildungsvertrag) weiterhin den Familienbeitrag in Anspruch nehmen.
Waldshut-Tiengen, den 16.07.2021