Ruderordnung

§ 1: Ermächtigung, Inkrafttreten und Zweck

(1)    Diese Ruderordnung wurde gemäß § 10 der Satzung des Wassersport-Vereins Waldshut e.V. durch den Vorstand am 08.11.2023 beschlossen.

(2)    Die Ruderordnung tritt mit der oben genannten Beschlussfassung in Kraft. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang im Bootshaus und durch Veröffentlichung auf der homepage unter www.wv-waldshut.de.

(3)    Sinn und Zweck dieser Ordnung ist die Organisation des Ruderbetriebs, sowie die Vermeidung von Unfällen, Personen- und Sachschäden.

§ 2: Zuständigkeiten

(1)    Der Rudersportbetrieb wird von den durch den Vorstand bestimmten Ruderwarten, das Training zum Leistungssport vom Trainer oder seinem Stellvertreter (den Trainern) geleitet.

(2)    Zu den im Bootshaus angegebenen Ruderzeiten ist ein Ruderwart anwesend. Zu anderen Zeiten kann nur mit Zustimmung eines Ruderwarts gerudert werden.

(3)    Den Anweisungen der Ruderwarte bzw. der Trainer ist Folge zu leisten. Sie bestimmen nach Maßgabe von § 4, ob der Ruderbetrieb möglich ist, bestimmen über die Zusammensetzung der Mannschaften und benennen einen verantwortlichen Obmann. Wird ein Obmann nicht anderweitig bestimmt, hat der Schlagmann diese Position inne.

§ 3: Ruderbetrieb

(1)    Die Benutzung der Boote ist nur Mitgliedern gestattet, die schwimmen können. Über die Mitnahme von Gästen in vereinseigenen Booten entscheidet der Ruderwart. Gäste müssen vor Antritt der Fahrt bestätigen, dass sie schwimmen können.

(2)    Jede Bootsfahrt muss vor Antritt in das Fahrtenbuch mit der beabsichtigten Fahrtstrecke eingetragen werden. Nach der Rückkehr ist die Eintragung zu vervollständigen. Werden Boote zum Zwecke von Wanderfahrten, Regatten oä. vom Vereinsgelände entfernt, ist auch dies vor Fahrtantritt im Fahrtenbuch einzutragen.

(3)    Jeder Ruderer hat während der Fahrt auf Hindernisse, Veränderungen der Wasser- und Wetterverhältnisse und andere Gefahren zu achten. Treten einzelne oder mehrere der unter § 4 Abs. 1 näher bezeichneten Umstände auf, ist die Fahrt zu beenden.

(4)    Die Boote sind nach jeder Fahrt gründlich zu reinigen. Bootsschäden sind im Fahrtenbuch sowie im Schadensbuch zu vermerken. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz entscheidet der Vorstand über Art und Höhe des zu leistenden Ersatzes. Dem Schädiger steht es frei, nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

(5)    Die Ruderstrecke ist begrenzt von Aaremündung bis Stauwehr Dogern. Es gilt der Streckenplan am Fahrtenbuch. Für Einer und Riemenzweier ist die Ruderstrecke begrenzt auf Aaremündung und Kernkraftwerk Leibstadt. Bei Anfängerbooten oder widrigen Witterungsverhältnissen entscheidet der Ruderwart über eine weitere Einschränkung der Ruderstrecke.

(6)    Stromaufwärts muss auf Schweizer Seite, stromabwärts im Bereich Rheinmitte bis deutsches Ufer gerudert werden.

(7)    Nachtfahrten sind nicht erlaubt. Ausnahmen sind nach Genehmigung durch den Vorstand möglich. In diesem Fall haben sämtliche beteiligten Boote ein gut sichtbares, weißes Rundumlicht zu führen. Nachtfahrten sind grundsätzlich durch ein Motorboot zu begleiten. Darüber hinaus ist die Besatzung des Fährschiffs zu informieren.

(8)    Grundsätzlich gilt die Schifffahrtsordnung in der aktuellen Fassung.

§ 4: Einschränkung des Ruderbetriebs

(1)    Der zuständige Ruderwart kann ein Ruderverbot aussprechen. Hierbei hat er vor allem folgende Umstände zu berücksichtigen:

  • Luft- und Wassertemperatur
  • Hochwasser bzw. starke Strömung
  • Windstärke
  • Wellengang und Treibholzmenge
  • Sichtweite (z.B. Nebel)
  • Gewittergefahr

Spricht der zuständige Ruderwart ein Ruderverbot aus, so hat er dies im Fahrtenbuch zu vermerken.

Ab einer Durchflussmenge von 1800 Kubikmetern pro Sekunde (Pegelstand Hauenstein/Rhein) besteht Ruderverbot.

(2)    In der Zeit zwischen dem 10.11. eines Jahres und dem Anrudern des Folgejahres (Wintersaison) sind Fahrten mit Kleinbooten (Einer und Riemenzweier) grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind möglich, wenn die Kleinboote durch das Motorboot begleitet werden und gewährleistet ist, dass stets sämtliche Kleinboote in Sicht- und Hörweite des Motorboots sind.

§ 5: Wanderfahrten

Der für eine Wanderfahrt außerhalb der unter § 3 Abs. 5 genannten Ruderstrecke verantwortliche Fahrtenführer holt die Genehmigung eines Vorstandsmitglieds ein. Er legt dabei die über die geplante Ruderstrecke nötigen Informationen dem Vorstand vor und gibt bekannt welche Boote benötigt werden.

§ 6: Bootsordnung

(1) Einteilung der Boote:

Die Ruderboote des WVW sind in fünf Kategorien eingeteilt:

Kategorie 1: Privatboote

Kategorie 2: Boote der Jugendabteilung

Kategorie 3: Boote des Breitensports

Kategorie 4: Boote der Master

Kategorie 5: Gesperrte Boote

Über die Einteilung der Boote in die Kategorien 2, 3,4 und 5 entscheidet der Vorstand nach Rücksprache mit dem Bootswart, dem Ruderwart und den Trainern.

(2) Privatboote:

Eine Liste der Privatboote liegt im Bootshaus aus. Privatboote dürfen nur nach Rücksprache mit dem Eigentümer gerudert werden.

(3) Boote der Jugendabteilung

Über die Ruderzeiten entscheiden die Trainer der Jugendabteilung nach Rücksprache mit den Mannschaften. § 6 Abs. 2 ist hierbei zu beachten. Über die Einteilung der Boote auf die Mannschaften entscheiden die Trainer der Jugendabteilung . Die Benutzung der Boote der Jugendabteilung durch RuderInnen, die nicht zu der Jugendabteilung des Vereins gehören, kann durch einen Trainer der Jugendabteilung erlaubt werden. Diese Erlaubnis ist durch einen Trainer der Jugendabteilung im Fahrtenbuch zu bestätigen.

(4) Boote des Breitensports

Alle Boote des Breitensports müssen zu den allgemeinen Ruderzeiten dem zuständigen Ruderwart zur Verfügung stehen. Abweichungen hiervon sind nur nach Absprache mit dem zuständigen Ruderwart möglich. Werden Boote des Breitensports zu anderen Zeiten als den allgemeinen Ruderzeiten gerudert, so ist dies durch einen Ruderwart im Fahrtenbuch zu bestätigen.

 

(5) Boote der Master

Boote der Master sind hochwertiges Material.

Über die Verwendung entscheidet ausschließlich der Vorstand in Rücksprache mit den Trainern der Master.

(6) Gesperrte Boote

Die Boote, die zurzeit nicht gerudert werden dürfen (Reparatur, Umbau o. ä.), sind deutlich sichtbar am Lager bzw. Aufzug durch das „gesperrt“-Schild gekennzeichnet.

(7) Bootsverleih

Der Verleih von Booten an Vereinsmitglieder oder Dritte zur Verwendung außerhalb des unter § 3 Abs. 5 bestimmten Ruderreviers bzw. außerhalb von durch den Verein angebotenen Wanderfahrten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Über Ausnahmen in Sonderfällen entscheidet der Vorstand

§ 7: Verstöße

(1)    Bei Verstößen gegen diese Ordnung haftet der Ruderer alleine für eingetretene Schäden.

(2)    Jedes Mitglied des WVW ist über den Badischen Sportbund in einer Sportunfall- und Haftpflichtversicherung versichert. Im Übrigen gilt § 16 der Satzung des Wassersport-Vereins Waldshut e.V.

Der Vorstand