Die Mitgliederversammlung hat am 10.03.2017 folgende Vereinsarbeitsordnung gemäss § 8 Abs. 2 der Satzung beschlossen:
§ 1: Pflicht zur Ableistung von Vereinsarbeit
Vereinsarbeit gem. § 8 Abs. 1 der Satzung haben sämtliche Mitglieder gem. § 4 b (ordentliche Mitglieder) bzw. § 4 e (jugendliche Mitglieder) der Satzung zu leisten, falls sie im vorausgegangenen Kalenderjahr mindestens eine Ruderstrecke von 200 km bzw. eine Paddelstrecke von 100 km absolviert haben oder im laufenden Kalenderjahr eingetreten sind. Ausgenommen sind Mitglieder des Vorstands sowie vom Vorstand ernannte Ruder- und Paddelwarte bzw. Verantwortliche gem. § 10 Abs. 7 der Satzung.
§ 2: Umfang der Vereinsarbeit und des Zusatzbeitrags
(1) Es sind pro Kalendervierteljahr zwei Zeitstunden an Vereinsarbeit zu erbringen. Bei Vereinseintritt im laufenden Kalenderjahr beginnt die Leistungspflicht mit dem auf den Eintritt folgenden Quartal.
(2) Je nicht voll geleisteter Arbeitsstunde wird im Folgejahr mit dem Jahresbeitrag ein Zusatzbeitrag
i.H.v. 10,– € erhoben. Bei einem unterjährigen Vereinsaustritt gilt § 7 Abs. 2 der Satzung entsprechend.
(3) Eine Erstattung für mehr geleistete Vereinsarbeit erfolgt nicht.
§ 3: Organisation
Die organisatorische Ausgestaltung der Vereinsarbeit obliegt dem Vorstand. Er ist in diesem Zusammenhang insbesondere befugt, einen Verantwortlichen gem. § 10 Abs. 7 der Satzung zu ernennen.“
§ 4: Übergangsvorschrift
Die Pflicht zur Ableistung von Arbeitsstunden beginnt mit dem auf die Verabschiedung der vorliegenden Vereinsarbeitsordnung folgenden Quartal.
Waldshut, 10.3.2017 Der Vorstand