VereinssatzungPräambel Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Die Geschlechter sind gleichgestellt. Der Verein leistet seinen Beitrag zur demokratischen und nachhaltigen Entwicklung. Dies erfordert verantwortliches Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität und Partizipation als Prinzipien der guten Vereinsführung. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Der Verein tritt nachdrücklich für einen humanen, manipulations- und dopingfreien Sport ein und erkennt die nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen an. Der Verein hat einen Ehrenkodex. Dieser ist für alle Mitglieder bindend. Weiterhin verpflichten sich alle Personen, die den Verein nach innen und nach außen vertreten, diesen per Unterschrift einzuhalten. Eine intakte Umwelt und eine vielfältige Natur gehören zu den zentralen Grundlagen auch des Wassersports. Der Verein setzt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten für einen zeitgemäßen Umwelt- und Naturschutz und eine dauerhaft umweltverträgliche und nachhaltige Sportentwicklung ein.
(1) Der Verein trägt den Namen Wassersport-Verein Waldshut e.V. Er wurde am 30.01.1923 gegründet, hat seinen Sitz in Waldshut- Tiengen und ist am 14.10.1953 erneut in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waldshut eingetragen worden. (2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein bezweckt die Ausübung und Förderung des Ruder- und Paddelsports und zur Ergänzung auch anderer Sportarten, sowie die Pflege der Jugend auf der Grundlage des Amateurgedankens. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. (4) Dem Vereinszweck dienen insbesondere die dem Verein gehörenden Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Sportgeräte. (5) Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten weder nach der Zahl noch nach anderen Merkmalen beschränkt.
(1) Die Flagge des Vereins zeigt ein schwarzes Balkenkreuz auf weißem Grund, im linken oberen Feld die Stadtfarben Waldshuts (blau-weiß- rot) mit dem Schriftzug „WVW“ im weißen Balken, im rechten unteren Feld einen grünen, fünfzackigen Stern: (2) Das Vereinsabzeichen trägt das Bild der Flagge.
(1) Soweit im Weiteren die männliche Bezeichnung eines Amtes, einer Organ- oder Gremienfunktion gebraucht wird, sind dies Gattungsbegriffe und daher Männer und Frauen in gleicher Weise gemeint. (2) Der Verein setzt sich zusammen aus: (a) Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern: Ehrenvorsitzender oder Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein oder den Ruder- und Paddelsport besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands oder von mindestens zehn Mitgliedern durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. (b) Ordentlichen Mitgliedern: Ordentliche Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Einrichtungen des Vereins aktiv zur Verfolgung des Vereinszwecks nutzen. (c) Mitgliedern auf Probe: Wer an einer Ruder- bzw. Paddelausbildung teilnehmen möchte, wird für die Dauer von max. drei Monaten als Mitglied auf Probe in den Verein aufgenommen (d) Unterstützenden (passiven) Mitgliedern: Unterstützende Mitglieder möchten den Vereinszweck fördern, ohne zugleich die Einrichtungen und Angebote des Vereins zu nutzen. (e) Jugendlichen Mitgliedern: Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sind Mitglieder der Jugendabteilung zugeordnet und in dieser organisiert. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 23. Lebensjahr vollenden. Ab Vollendung ihres 18. Lebensjahres sind jugendliche Mitglieder zugleich auch ordentliche Mitglieder. (f) Kooperativen Mitgliedern: Institutionen wie beispielsweise Schulen können kooperative Mitglieder werden. Die Einzelheiten der Mitgliedschaft regelt ein zu schließender Kooperationsvertrag.
(1) Alle Mitglieder können an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Recht auf Benutzung der Boote und der sportlichen Einrichtungen haben die ordentlichen und jugendlichen Mitglieder, sowie die Mitglieder auf Probe nach Maßgabe der Ruder- und Paddelordnung. Die Angehörigen von kooperativen Mitgliedern können die Boote und Vereinseinrichtungen ausschließlich zu den im jeweiligen Kooperationsvertrag genannten Zeiten und Bedingungen sowie in Anwesenheit eines verantwortlichen Vertreters nutzen. (2) Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, die Unterstützenden erst nach mindestens halbjähriger Mitgliedschaft und Vollendung des 18. Lebensjahres. Kooperative Mitglieder haben Stimmrecht durch einen verantwortlichen Vertreter gemäß den Vereinbarungen im Kooperationsvertrag. (3) Die Ehrenvorsitzenden und -mitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind nicht zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.
(1) Die Aufnahme erfolgt auf Antrag an den Vorstand. Es sind die hierfür vorgesehenen Formulare zu verwenden. Bei noch nicht volljährigen Bewerbern ist das Gesuch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. (2) Mit der Unterzeichnung des Gesuchs erkennt der Bewerber die Vereinssatzung, die Ruder-, Paddel- und Hausordnung an und erklärt, dass er schwimmen kann. (3) Mit Zugang der Anmeldung zur Ruder- oder Paddelausbildung beim Vorstand oder einem Ausbildungsleiter ist der Bewerber Mitglied auf Probe. Über die Aufnahme als ordentliches, unterstützendes oder jugendliches Mitglied entscheidet der Vorstand nach einem entsprechenden Mitgliedsantrag des Bewerbers. (4) Über die Aufnahme erhält der Betreffende eine schriftliche Mitteilung.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft auf Probe erlischt automatisch mit Ablauf von drei Monaten nach dem in § 6 Abs. 3 genannten Zeitpunkt. (2) Der Austritt aus dem Verein oder die Änderung des Mitgliedsstatus muss gegenüber dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Beides ist ausschließlich mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende möglich. (3) Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung trotz Mahnung mehr als drei Monate in Verzug ist. Bei einer Streichung ist dem Betroffenen vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Pflicht zur Zahlung des Beitrags für das laufende Kalenderjahr bleibt von der Streichung unberührt. (4) Ein Mitglied kann wegen grober Verletzung des Vereinszwecks, schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins, bei wiederholtem unkameradschaftlichen Verhalten, wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins, bei Verstoß gegen den Ehrenkodex des Vereins, – insbesondere bei rechtskräftiger gerichtlicher Bestrafung wegen eines Verbrechens – sowie aus sonstigen wichtigen Gründen, insbesondere bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen die Ruder-, Paddel- und/oder Hausordnung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb einer Woche ab Zugang der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss den Ältestenrat anzurufen. Dessen Entscheidung ist bindend. (5) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche des Mitglieds an den Verein sowie das Recht zum Tragen des Vereinsabzeichens. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge bleibt bestehen.
(1) Die Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder sowie von Mitgliedern auf Probe sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Werden ordentliche oder jugendliche Mitglieder aufgenommen, ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Mitglieder haben außerdem Vereinsarbeit zu leisten. Wird diese nicht erbracht, kann der Verein vom jeweiligen Mitglied einen Zusatzbeitrag erheben. (2) Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge sowie der Aufnahmegebühr werden durch die Beitragsordnung geregelt, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. (3) Die Einzelheiten zum Umfang der zu leistenden Vereinsarbeit und deren Organisation sowie zur Höhe des jeweiligen Zusatzbeitrags regelt eine Vereinsarbeitsordnung, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. (4) Bei Veranstaltungen, die für den Verein mit besonderen Kosten oder besonderem Aufwand verbunden sind, hat der Vorstand das Recht, einen Extrabeitrag für die teilnehmenden Mitglieder und Gäste festzusetzen und unmittelbar erheben zu lassen. (5) Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung einer Umlage beschließen, die nur zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins verwendet werden darf, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Die Umlage darf höchstens 1x pro Jahr und nur bis zur Höhe eines zweifachen Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden. (6) Mitgliedern, die kein eigenes Einkommen haben oder deren wirtschaftliche Lage angespannt ist, kann der Vorstand auf deren begründeten Antrag hin die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Die gewährten Vergünstigungen gelten höchstens für den Gesamtbeitrag eines Jahres.
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ältestenrat und die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem 1. Ruderwart, dem 1. Paddelwart, dem Bootswart, dem Bootshauswart, dem Jugendleiter, dem Gleichstellungsbeauftragten und dem Vorsitzenden des Ältestenrats. (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Kassenwart i.S.v. § 26 BGB vertreten (vertretungsberechtigter Vorstand). Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt. (3) Sämtliche Ämter, mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und des Kassenwarts können mehrfach besetzt werden. Auch mehrfach besetzte Ämter sind in der Vorstandssitzung nur mit einer Stimme vertreten. (4) Die Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Jugendleiters und des Vorsitzenden des Ältestenrats, werden in der Mitgliederversammlung aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder durch geheime Wahl einzeln für die Dauer von zwei Jahren mit relativer Stimmenmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gewählt. Als gewählt gilt somit, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Vorstandsmitglieder verbleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Mit Ausnahme der Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden können sämtliche Wahlen durch Handzeichen erfolgen, wenn hiergegen nicht zuvor durch ein anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied Widerspruch erhoben wird. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, die zwingend geheim durchzuführen ist. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der neu gewählte Vorstand nimmt seine Amtsgeschäfte mit Abschluss der Mitgliederversammlung auf. (5) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf auf Antrag der Vorstandsmitglieder einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder und fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Vertreters. Rechtsgeschäfte von mehr als der Hälfte der Vorjahreseinnahmen aus Mitgliedsbeiträgen bedürfen der vorherigen Zustimmung von wenigstens 2/3 der Stimmen des Vorstands gemäss §10 (1). Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Mitglieder oder weitere Personen als beratende Teilnehmer zu Vorstandssitzungen einzuladen. (6) Der Vorstand ist berechtigt, für besondere Aufgaben Ausschüsse einzurichten. Der Vorsitzende oder ein von ihm benannter Vertreter haben in sämtlichen Ausschüssen Sitz und Stimme. (7) Der Vorstand ist berechtigt, Vereinsordnungen zu erlassen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Unter anderem:
Diese müssen den Mitgliedern durch Aushang, auf dem Internetauftritt und durch besondere Mitteilung (eMail genügt) bekannt gemacht werden. Dasselbe gilt für Änderungen und Aufhebungen bestehender Vereinsordnungen, wobei die Änderungen kenntlich zu machen sind. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Vereinssatzung und werden damit nicht in das Vereinsregister eingetragen. Änderungen der Vereinsordnungen bedürfen der Zustimmung von wenigstens 2/3 der Stimmen des Vorstands gemäss §10 (1). (8) Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, für besondere Aufgaben einen Verantwortlichen zu ernennen (z.B. Trainer, Wanderruderwart, Festwart, etc.). (9) Der Vorstand ist berechtigt, gegenüber Mitgliedern, die gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, wie z. B. Verweis, zeitlich begrenztes Verbot zum Betreten und Benutzen der Vereinsanlagen, Ausschluss aus dem Verein. Der Bescheid ist dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Der Betroffene hat das Recht, innerhalb einer Woche ab Zugang der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss den Ältestenrat anzurufen. Dessen Entscheidung ist bindend. (10) Die Kassenführung wird von zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt werden, mindestens nach Erstellung des Jahresabschlusses geprüft. Darüber muss von einem der Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung Bericht erstattet werden.
(1) Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Ihm können nur Mitglieder angehören, die das 35. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens drei Jahre, nicht aber dem amtierenden Vorstand angehören. Der Ältestenrat soll mindestens fünf, höchstens neun Mitglieder haben. (2) Der Ältestenrat wählt einen Vorsitzenden; dieser wird hierdurch Mitglied des Vorstands. Die übrigen Mitglieder des Ältestenrats haben das Recht, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. (3) Der Ältestenrat ist nach Ermessen des Vorstands zur Beratung oder zur gutachterlichen Stellungnahme in Vereins-angelegenheiten von besonderer Bedeutung heranzuziehen. Er ist nach § 7 Abs. 4 bzw. § 10 Abs. 9 für die Entscheidung über den Widerspruch gegen den Vereinsausschluss bzw. den Verweis zuständig. Der Ältestenrat hat bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die die Vereinsinteressen gefährden und die von den Beteiligten untereinander nicht geschlichtet werden können, zu vermitteln.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, welche nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind. (2) Die Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine Email-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch den Versand einer Email an die zuletzt in Textform oder schriftlich mitgeteilte Email- Adresse geladen werden. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag nach der Absendung. (3) Zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung gehören: (a) Bericht über das vergangene Vereinsjahr (b) Kassenbericht (c) Bericht der Kassenprüfer (d) Entlastung des Vorstands (e) ggf. Neuwahl des Vorstands, des Ältestenrats und der Kassenprüfer (f) Ausblick auf das neue Vereinsjahr inkl. Haushaltsplan (g) Anträge (4) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen beim Vorstand spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich oder per Email eingehen. Geht ein solcher Antrag fristgerecht beim Vorstand ein, so hat der Vorstand diesen per Aushang und auf der internen Vereinswebsite zeitnah zu kommunizieren und es ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. (5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Versammlung muss innerhalb eines Monats nach Eingang eines solchen Antrags einberufen werden. Abs. 2 und 4 gelten entsprechend. (6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit relativer Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Vertreters. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. (7) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied übertragen werden. (8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Verfasser des Protokolls zu unterzeichnen ist. Diese Protokolle können von jedem Mitglied eingesehen werden.
Alle Organmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können einzelne Organ- oder Vereinsfunktionen im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereines entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird ermächtigt, Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 a EStG zu erteilen und auszuzahlen. Derartige Aufwandsentschädigungen sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Im Übrigen haben die Organmitglieder und ehrenamtlichen Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. Vom Vorstand können per Beschluss für einzelne Positionen Pauschalen über die Höhe des Aufwandsersatzes festgesetzt werden.
(1) Der Verein hat eine Jugendabteilung, zu welcher alle jugendlichen Mitglieder, sowie der Jugendleiter, sein Stellvertreter und die Jugendtrainer gehören. Die Mitglieder der Jugendabteilung bilden die Jugendversammlung. Die Jugendversammlung beschließt eine Jugendordnung, welche durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird. (2) Die Jugendabteilung wird vom Jugendleiter geführt. Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt. Der Jugendleiter wird hierdurch Mitglied des Vorstands.
(1) Änderungen der Satzung werden durch eine Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen, wobei Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen gelten. (2) Der Inhalt des Änderungsantrags muss den Mitgliedern mit der Einladung gem. § 12 Abs. 2 bekannt gegeben werden. Antragsberechtigt sind der Vorstand oder mindestens zehn Vereinsmitglieder. (3) Die Mitglieder sind berechtigt, innerhalb der Frist des § 12 Abs. 4 Alternativanträge zu den Anträgen gem. § 14 Abs. 2 S. 2 beim Vorstand einzureichen.
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organe- oder Amtsträger des Vereins, deren Jahresvergütung den jeweils in § 31 a BGB bestimmten Betrag nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch die Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gem. § 12 Abs. 5 erfolgen. Die Auflösung erfolgt bei einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder. Sollten bei dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist binnen eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der die Auflösung des Vereins durch eine Mehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. (2) Für den Fall der Auflösung bestellt die Versammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Zahlung der Schulden verbleibende Vereinsvermögen ist auf die Stadt Waldshut-Tiengen zu übertragen, mit der Auflage, die Mittel ausschließlich für die gemeinnützige Förderung des Sports zu verwenden. Entsprechendes gilt bei der Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.
Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am 29. 4. 2022 beschlossen. Sie ersetzt alle bisherigen Fassungen und tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Waldshut-Tiengen, 22.07.2022 |
SatzungClaudio Helling2022-09-04T17:47:09+02:00