Soweit in der Folge Funktionen und Personen benannt werden, sind trotz der Verwendung der jeweiligen männlichen Form als Gattungsbegriff Männer und Frauen in gleicher Weise gemeint.
§ 1: Ermächtigung, Inkrafttreten und Zweck
(1) Diese Paddelordnung wurde gemäß § 10 der Satzung des Wassersport-Vereins Waldshut e.V. durch den Vorstand am 08.11.2023 beschlossen.
(2) Die Paddelordnung tritt mit der oben genannten Beschlussfassung in Kraft. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang im Bootshaus und durch Veröffentlichung auf der Webseite unter www.wvwev.de.
(3) Sinn und Zweck dieser Ordnung ist die Organisation des Paddelbetriebs, sowie die Vermeidung von Unfällen, Personen- und Sachschäden.
§ 2: Zuständigkeiten
(1) Der Paddelsportbetrieb wird von den durch den Paddelwart sowie durch die vom Vorstand bestimmten Paddel- und Ruderwarten geleitet.
(2) Zu den im Bootshaus angegebenen Paddelzeiten ist ein Paddelwart anwesend. Zu anderen Zeiten kann mit Zustimmung eines Paddel- oder Ruderwarts gepaddelt werden.
(3) Den Anweisungen der Paddel- und Ruderwarte ist Folge zu leisten. Sie bestimmen nach Maßgabe von § 4, ob der Paddelbetrieb möglich ist, bestimmen über die Zusammensetzung der Mannschaften und benennen einen verantwortlichen Obmann. Wird ein Obmann nicht anderweitig bestimmt, hat der Schlagmann diese Position inne.
§ 3: Paddelbetrieb
(1) Die Benutzung der Boote ist nur Mitgliedern gestattet, die schwimmen können. Über die Mitnahme von Gästen in vereinseigenen Booten entscheidet der Paddel- bzw. Ruderwart. Gäste müssen vor Antritt der Fahrt bestätigen, dass sie schwimmen können.
(2) Jede Bootsfahrt muss vor Antritt in das Fahrtenbuch mit der beabsichtigten Fahrtstrecke eingetragen werden. Nach der Rückkehr ist die Eintragung zu vervollständigen. Werden Boote zum Zwecke von Wanderfahrten, Regatten oä. vom Vereinsgelände entfernt, ist auch dies vor Fahrtantritt im Fahrtenbuch einzutragen.
(3) Jeder Paddler hat während der Fahrt auf Hindernisse, Veränderungen der Wasser- und Wetterverhältnisse und andere Gefahren zu achten. Treten einzelne oder mehrere der unter § 4 Abs. 1 näher bezeichneten Umstände auf, ist die Fahrt zu beenden.
(4) Boote sind nach jeder Fahrt innen und außen zu reinigen. Schwimmhilfen, Spritzdecken, Neoprenanzüge etc. sind zum Trocknen aufzuhängen bzw. ordnungsgemäß zu versorgen. Bootsschäden sind im Fahrtenbuch sowie im Schadensbuch zu vermerken. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz entscheidet der Vorstand über Art und Höhe des zu leistenden Ersatzes. Dem Schädiger steht es frei, nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Die Paddelstrecke ist begrenzt von Aaremündung bis Stauwehr Dogern. Es gilt der Streckenplan am Fahrtenbuch. Bei Anfängerbooten oder widrigen Witterungsverhältnissen entscheidet der Paddel- oder Ruderwart über eine weitere Einschränkung der Fahrstrecke.
(6) Bei Ausfahrten haben sämtliche Bootsinsassen Schwimmhilfen zu tragen.
(7) Stromaufwärts muss auf Schweizer, stromabwärts auf deutscher Seite jeweils in Ufernähe gepaddelt werden.
(8) Nachtfahrten sind nicht erlaubt. Ausnahmen sind nach Genehmigung durch den Vorstand möglich. In diesem Fall haben sämtliche beteiligten Boote ein gut sichtbares, weißes Rundumlicht zu führen. Nachtfahrten sind grundsätzlich durch ein Motorboot zu begleiten. Darüber hinaus ist die Besatzung des Fährschiffs zu informieren.
(9) Grundsätzlich gilt die Schifffahrtsordnung in der aktuellen Fassung.
§ 4: Einschränkung des Paddelbetriebs
(1) Der zuständige Paddel- oder Ruderwart kann ein Paddelverbot aussprechen. Hierbei hat er vor allem folgende Umstände zu berücksichtigen:
- Luft- und Wassertemperatur
- Hochwasser bzw. starke Strömung
- Windstärke
- Wellengang und Treibholzmenge
- Sichtweite (z.B. Nebel)
- Gewittergefahr
Spricht der zuständige Paddel- oder Ruderwart ein Paddelverbot aus, so hat er dies im Fahrtenbuch zu vermerken.
Ab einer Durchflussmenge von 1600 Kubikmetern pro Sekunde (Pegelstand Hauenstein/Rhein) besteht Paddelverbot.
(2) In der Zeit zwischen dem 10.11. eines Jahres und dem Anrudern/Anpaddeln des Folgejahres (Wintersaison) sind Fahrten nur in Begleitung mindestens eines weiteren Bootes sowie mit Kälteausrüstung (insbesondere Neoprenanzug) zulässig.
(3) Diese Einschränkungen gelten auch für die Benutzung von Privatbooten, wenn vom vereinseigenen Steg abgelegt werden soll.
§ 5: Wanderfahrten
Der für eine Wanderfahrt außerhalb der unter § 3 Abs. 5 genannten Paddelstrecke verantwortliche Fahrtenleiter holt die Genehmigung des Paddelwarts oder eines von diesem benannten Vertreters ein. Er legt dabei die über die geplante Paddelstrecke nötigen Informationen vor und gibt bekannt welche Boote benötigt werden.
§ 6: Bootsordnung
(1) Einteilung der Boote:
Die Paddelboote des WVW sind in vier Kategorien eingeteilt:
Kategorie 1: Privatboote
Kategorie 2: Boote des Breitensports
Kategorie 3: Boote zur besonderen Verwendung
Über die Einteilung der Boote in die Kategorien 2 und 3 entscheidet der Vorstand nach Rücksprache mit dem Paddelwart.
(2) Privatboote:
Privatboote sind an den Lagern gekennzeichnet. Privatboote dürfen nur nach Rücksprache mit dem Eigentümer genutzt werden.
(3) Boote des Breitensports
Alle Boote des Breitensports müssen zu den allgemeinen Paddelzeiten dem zuständigen Paddel- oder Ruderwart zur Verfügung stehen. Abweichungen hiervon sind nur nach Absprache mit dem zuständigen Paddel- oder Ruderwart möglich. Werden Boote des Breitensports zu anderen Zeiten
als den allgemeinen Paddelzeiten genutzt, so ist dies durch einen Paddel- oder Ruderwart im Fahrtenbuch zu bestätigen. § 6 Abs. 4 S. 1 bleibt unberührt.
(4) Boote zur besonderen Verwendung
Boote zur besonderen Verwendung sind hochwertiges Material. Über die Verwendung entscheidet ausschließlich der Vorstand in Rücksprache mit dem Paddelwart.
(5) Gesperrte Boote
Die Boote, die zur Zeit nicht gepaddelt werden dürfen (Reparatur, Umbau o. ä.), sind deutlich sichtbar am Lager bzw. Aufzug durch das „gesperrt“-Schild gekennzeichnet.
(6) Bootsverleih
Das Ausleihen von Booten an Vereinsmitglieder zur Verwendung außerhalb des unter § 3 Abs. 5 bestimmten Paddelreviers bzw. außerhalb von durch den Verein angebotenen Wanderfahrten kann durch den Paddelwart oder dessen Stellvertreter erlaubt werden. Über Ausnahmen in Sonderfällen entscheidet der Vorstand.
§ 7: Verstöße
(1) Bei Verstößen gegen diese Ordnung haftet der Paddler alleine für eingetretene Schäden.
(2) Jedes Mitglied des WVW ist über den Badischen Sportbund in einer Sportunfall- und Haftpflichtversicherung versichert. Im Übrigen gilt § 16 der Satzung des Wassersport-Vereins Waldshut e.V.
Der Vorstand