Soweit   in   der   Folge   Funktionen   und   Personen   benannt   werden,   sind   trotz   der Verwendung der jeweiligen männlichen Form als Gattungsbegriff Männer und Frauen in gleicher Weise gemeint.

§ 1: Ermächtigung, Inkrafttreten und Zweck

(1)  Diese   Paddelordnung   wurde   gemäß   §   10   der   Satzung   des   Wassersport-Vereins Waldshut e.V. durch den Vorstand am 08.11.2023 beschlossen.

(2)  Die Paddelordnung tritt mit der oben genannten Beschlussfassung in Kraft. Die   Bekanntgabe   erfolgt   durch   Aushang   im   Bootshaus   und   durch Veröffentlichung auf der Webseite unter www.wvwev.de.

(3)  Sinn  und  Zweck  dieser  Ordnung  ist  die  Organisation  des  Paddelbetriebs, sowie die Vermeidung von Unfällen, Personen- und Sachschäden.

§ 2: Zuständigkeiten

(1)  Der  Paddelsportbetrieb  wird  von  den  durch  den Paddelwart sowie durch die vom  Vorstand  bestimmten Paddel- und Ruderwarten geleitet.

(2)  Zu   den   im   Bootshaus   angegebenen   Paddelzeiten   ist   ein   Paddelwart anwesend. Zu   anderen   Zeiten   kann mit Zustimmung eines Paddel- oder Ruderwarts gepaddelt werden.

(3)  Den  Anweisungen   der   Paddel-   und   Ruderwarte   ist   Folge   zu   leisten.   Sie bestimmen  nach  Maßgabe  von  §  4,  ob  der  Paddelbetrieb  möglich  ist, bestimmen  über  die  Zusammensetzung  der  Mannschaften  und  benennen einen verantwortlichen Obmann. Wird ein Obmann nicht anderweitig bestimmt, hat der Schlagmann diese Position inne.

§ 3: Paddelbetrieb

(1)  Die Benutzung der Boote ist nur Mitgliedern gestattet, die schwimmen können. Über  die  Mitnahme  von  Gästen  in  vereinseigenen  Booten  entscheidet der   Paddel-   bzw.   Ruderwart.     Gäste     müssen     vor    Antritt     der     Fahrt bestätigen,  dass  sie schwimmen können.

(2)  Jede     Bootsfahrt     muss     vor     Antritt     in     das     Fahrtenbuch   mit   der beabsichtigten Fahrtstrecke eingetragen  werden. Nach der Rückkehr ist die Eintragung   zu   vervollständigen.   Werden   Boote   zum   Zwecke   von Wanderfahrten, Regatten oä. vom Vereinsgelände entfernt, ist auch dies vor Fahrtantritt im Fahrtenbuch einzutragen.

(3) Jeder  Paddler  hat  während  der  Fahrt  auf  Hindernisse,  Veränderungen der Wasser-   und   Wetterverhältnisse   und   andere   Gefahren   zu   achten. Treten   einzelne   oder   mehrere   der   unter   §   4  Abs.   1   näher   bezeichneten Umstände auf, ist die Fahrt zu beenden.

(4)  Boote sind nach jeder Fahrt innen und außen zu reinigen. Schwimmhilfen,  Spritzdecken, Neoprenanzüge etc. sind zum  Trocknen   aufzuhängen   bzw.  ordnungsgemäß zu versorgen. Bootsschäden sind im Fahrtenbuch sowie im Schadensbuch   zu   vermerken.   Bei   grober   Fahrlässigkeit   oder   Vorsatz  entscheidet der Vorstand über Art und Höhe des zu leistenden Ersatzes.  Dem Schädiger   steht   es   frei,   nachzuweisen,   dass   ein   geringerer Schaden  entstanden ist.

(5)  Die Paddelstrecke ist begrenzt von Aaremündung bis Stauwehr Dogern. Es gilt der   Streckenplan   am   Fahrtenbuch.   Bei Anfängerbooten   oder   widrigen Witterungsverhältnissen  entscheidet  der Paddel- oder Ruderwart über eine weitere Einschränkung der Fahrstrecke.

(6) Bei Ausfahrten haben sämtliche Bootsinsassen Schwimmhilfen zu tragen.

(7)  Stromaufwärts   muss   auf   Schweizer,   stromabwärts   auf deutscher Seite jeweils in Ufernähe gepaddelt werden.

(8)  Nachtfahrten   sind   nicht   erlaubt.   Ausnahmen   sind   nach   Genehmigung durch den Vorstand möglich. In diesem Fall haben sämtliche beteiligten Boote ein  gut sichtbares,   weißes   Rundumlicht   zu   führen.   Nachtfahrten   sind grundsätzlich   durch   ein   Motorboot   zu   begleiten.   Darüber   hinaus   ist   die Besatzung des Fährschiffs zu informieren.

(9)  Grundsätzlich gilt die Schifffahrtsordnung in der aktuellen Fassung.

§ 4: Einschränkung des Paddelbetriebs

(1)  Der zuständige Paddel- oder Ruderwart kann ein Paddelverbot aussprechen. Hierbei hat er vor allem folgende Umstände zu berücksichtigen:

  • Luft- und Wassertemperatur
  • Hochwasser bzw. starke Strömung
  • Windstärke
  • Wellengang und Treibholzmenge
  • Sichtweite (z.B. Nebel)
  • Gewittergefahr

Spricht  der  zuständige  Paddel- oder Ruderwart  ein  Paddelverbot  aus,  so hat  er  dies  im Fahrtenbuch zu vermerken.

Ab einer Durchflussmenge von 1600 Kubikmetern pro Sekunde (Pegelstand Hauenstein/Rhein) besteht Paddelverbot.

(2)  In der Zeit zwischen dem 10.11. eines Jahres und dem Anrudern/Anpaddeln des Folgejahres (Wintersaison) sind Fahrten nur in Begleitung mindestens eines   weiteren   Bootes   sowie   mit   Kälteausrüstung   (insbesondere Neoprenanzug) zulässig.

(3)  Diese  Einschränkungen  gelten  auch  für  die  Benutzung  von  Privatbooten, wenn vom vereinseigenen Steg abgelegt werden soll.

§ 5: Wanderfahrten

Der   für   eine   Wanderfahrt   außerhalb   der   unter   §   3   Abs.   5   genannten Paddelstrecke   verantwortliche   Fahrtenleiter   holt   die   Genehmigung   des Paddelwarts oder eines von diesem benannten Vertreters ein. Er legt dabei die   über   die   geplante   Paddelstrecke   nötigen   Informationen   vor   und   gibt bekannt welche Boote benötigt werden.

§ 6: Bootsordnung

(1)  Einteilung der Boote:

Die Paddelboote des WVW sind in vier Kategorien eingeteilt:

Kategorie 1: Privatboote

Kategorie 2: Boote des Breitensports

Kategorie 3: Boote zur besonderen Verwendung

Über  die  Einteilung  der  Boote  in  die  Kategorien  2  und  3 entscheidet  der Vorstand  nach  Rücksprache  mit  dem  Paddelwart.

(2)  Privatboote:

Privatboote sind an den Lagern gekennzeichnet. Privatboote dürfen nur nach Rücksprache mit dem Eigentümer genutzt werden.

(3)  Boote des Breitensports

Alle  Boote  des  Breitensports  müssen  zu  den  allgemeinen  Paddelzeiten dem   zuständigen   Paddel-   oder   Ruderwart   zur   Verfügung   stehen. Abweichungen hiervon sind nur nach Absprache mit dem zuständigen Paddel- oder Ruderwart möglich. Werden Boote des Breitensports  zu  anderen  Zeiten

als  den  allgemeinen Paddelzeiten genutzt, so ist dies durch einen Paddel- oder   Ruderwart   im   Fahrtenbuch   zu   bestätigen.   §   6  Abs.   4   S.   1   bleibt unberührt.

(4)  Boote zur besonderen Verwendung

Boote   zur   besonderen   Verwendung   sind   hochwertiges   Material.   Über   die Verwendung entscheidet ausschließlich der Vorstand in Rücksprache mit dem Paddelwart.

(5)  Gesperrte Boote

Die Boote, die zur Zeit  nicht gepaddelt werden dürfen (Reparatur, Umbau o. ä.), sind  deutlich  sichtbar  am  Lager  bzw.  Aufzug    durch  das  „gesperrt“-Schild gekennzeichnet.

(6)  Bootsverleih

Das Ausleihen von  Booten  an  Vereinsmitglieder  zur  Verwendung außerhalb des unter § 3 Abs. 5 bestimmten Paddelreviers bzw. außerhalb von durch  den Verein     angebotenen     Wanderfahrten     kann   durch   den   Paddelwart   oder dessen   Stellvertreter   erlaubt   werden.   Über   Ausnahmen   in   Sonderfällen entscheidet der Vorstand.

§ 7: Verstöße

(1)  Bei Verstößen gegen diese Ordnung haftet der Paddler alleine für eingetretene Schäden.

(2)  Jedes  Mitglied  des  WVW  ist  über  den  Badischen  Sportbund  in  einer Sportunfall-  und  Haftpflichtversicherung  versichert.  Im Übrigen gilt § 16 der Satzung des Wassersport-Vereins Waldshut e.V.

Der Vorstand